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Vererben ohne Testament – keine gute Idee

Viele denken, sie benötigen kein Testament, die gesetzliche Erbfolge werde schon passen.                                                                                                                        

In den meisten Fällen ist dies ein Irrtum – mit tragischen Folgen für die Angehörigen.

Dies zeigen die folgenden Beispiele.

Gastbeitrag von Dr. Anton Steiner, Deutsches Forum für Erbrecht e.V.

“Von alleinstehenden Menschen hört man oft: Ich hab‘ ja gar keine Erben. Dies ist falsch.”

Kinderlose Ehegatten

Kinderlose Ehegatten denken oft, sie benötigen kein Testament [2], weil der Überlebende von ihnen “ja ohnehin alles erbt”. Dies ist in den seltensten Fällen richtig.

Beispiel:

Der Mann verstirbt und hinterlässt seine Frau und einen Bruder. Sein Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem Einfamilienhaus, in dem er mit seiner Frau wohnte und in dem die Frau natürlich weiterhin wohnen möchte. Ein Ehevertrag besteht nicht. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt die Frau zu drei Vierteln, der Bruder, also ihr Schwager, zu einem Viertel. Als Miterbe kann ihr Schwager verlangen, ausgezahlt zu werden, einigt man sich darüber nicht oder kann die Witwe dies nicht stemmen, so kann er die Teilungsversteigerung des Anwesens beantragen. Sie verliert ihr Heim. Durch ein einfaches Testament (“Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.”) hätte dies ohne weiteres verhindert werden können, der Bruder hätte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil gehabt.

Ehegatten mit Kindern

Im Regelfall, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, erbt von Gesetzes wegen der überlebende Ehegatte ein Halb, die andere Hälfte erben die Kinder. Was aber, wenn man sich nicht mehr versteht oder wenn ein Schwiegerkind Druck macht.

Auch dann steht der überlebende Ehegatte vor dem Problem, die Kinder auszahlen zu müssen. Kann er dies nicht, so kommt es wiederum zur Versilberung, notfalls sogar Versteigerung [6] des Nachlasses.

Auch dies können die Ehegatten durch ein wechselseitiges Testament ausschließen. Zwar bleibt den Kindern der Pflichtteil, aber dieser beträgt nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils [7], lässt sich in der Regel also viel leichter vom überlebenden Ehegatten stemmen.

Geschiedene Ehegatten

Der geschiedene Ehegatte hat zwar kein Erb- oder Pflichtteilsrecht mehr, dennoch kann er im Wege der gesetzlichen Erbfolge profitieren, wie folgendes Beispiel zeigt, das sich in einer bedeutenden deutschen Unternehmerfamilie tatsächlich abgespielt hat:

Beispiel:

Zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern war F mit 20 Prozent am Familienunternehmen beteiligt, ein Wert in zweistelliger Millionenhöhe. F war mit M verheiratet und hatte mit diesem einen erbitterten Scheidungskampf erleben müssen. Nachdem die Scheidung ausgesprochen war, fuhr sie zur Erholung mit der gemeinsamen Tochter im Auto in die Schweiz. Auf dem Weg dorthin verunglückte F zusammen mit ihrer Tochter tödlich, zuerst verstarb F, dann die Tochter. Nach der gesetzlichen Erbfolge wurde zunächst F von ihrer Tochter beerbt und dann die Tochter von ihrem Vater, dem geschiedenen Ehemann der F. Die Familie der F musste es erleben, dass der verhasste Ex-Schwiegersohn mit 20 Prozent am Gesellschaftertisch Platz nahm.

F hätte dieses Ergebnis durch ein sogenanntes “Geschiedenentestament” verhindern können.

Alleinstehende

Von alleinstehenden Menschen hört man oft: “Ich hab‘ ja gar keine Erben.” Dies ist falsch, jeder hat nach der gesetzlichen Erbfolge [12] erben, es kann nur gut sein, dass er sie nicht einmal kennt, weil es weit entfernte Verwandte sind.

Solche Zufallsergebnisse sind regelmäßig nicht gewünscht, weshalb gerade Alleinstehende ein Testament benötigen, in dem sie beispielsweise einen gemeinnützigen Zweck fördern, der ihnen am Herzen liegt, bei größeren Vermögen auch die Gründung einer Stiftung anordnen.

Seite drei: Junge Menschen [13]

Auch junge Menschen benötigen oft ein Testament, um ihren letzten Willen zu verwirklichen, falls das Schicksal zuschlägt.

Ein Beispiel ist der Filmschauspieler James Dean, der vor nunmehr 60 Jahren im Alter von 24 Jahren bei einem Verkehrsunfall verstarb. Er hinterließ wertvolle Tantiemenrechte. Diese erbte sein Vater, der ein wahrer Rabenvater gewesen sein muss.

Ersatzerben benennen

Jedes Testament sollte auch einen Plan B haben, wie folgendes Beispiel zeigt:

Der vermögende Vater V verstirbt zusammen mit seinem Sohn S bei einem Flugzeugabsturz. S hinterlässt seine Ehefrau, zu der auch V ein sehr herzliches Verhältnis hatte. Nach der gesetzlichen Erbfolge erhält die Ehefrau aber nichts, denn S konnte seinen Vater nicht beerben, weil er ihn nicht überlebt hatte, sondern gleichzeitig mit ihm verstarb. Stattdessen erben entfernte Verwandte.

Gerade das letzte Beispiel zeigt, dass selbst in Konstellationen, in denen die gesetzliche Erbfolge absolut erwünscht ist, im Normalfall hätte der Sohn seinen Vater beerbt, ein Testament für eine gute Vorsorge unverzichtbar ist.

Dr. Anton Steiner ist Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.(www.erbrechtsforum.de [16]) und Fachanwalt für Erbrecht in München. Er ist Gründungspartner der Kanzlei Groll, Gross & Steiner (www.groll-gross-steiner.de [17]).

Foto: Deutsches Forum für Erbrecht e.V.


Artikel gedruckt von Finanznachrichten auf Cash.Online: http://www.cash-online.de

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